Offener Brief an Erzbischof Zollitsch

Offener Brief an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz,
Erzbischof Robert Zollitsch

Was ist »das höchste Recht, das wir in der Demokratie haben?«

Zu einem Interview, in welchem Zollitsch die Parteien »zu mehr Ehrlichkeit im Wahlkampf mahnte«

 

88147 Achberg, 23. September 2009

Eure Excellenz
Sehr geehrter Herr Erzbischof Zollitsch,

Sie haben sich am frühen Morgen des 23. Septembers in einem Interview mit Jochen Spengler vom Deutschlandfunk zum Bundestagswahlkampf der Parteien geäußert und dabei »mehr Ehrlichkeit« angemahnt.

1. Als parteiungebundene Bürgerinitiative, die sich im Vorfeld der Wahl um sachliche Aufklärung über Grundfragen unserer politischen und gesellschaftlichen Ordnung bemüht, haben wir Ihre Ausführungen mit Interesse verfolgt. Es wäre sicher lohnend, zu manchen Ihrer Gedanken Stellung zu nehmen; man könnte vieles darüber im Dialog austauschen. Wenn auch Sie daran interessiert wären, würden wir Sie gerne dazu einladen. Wir be­treiben an der Landesgrenze von Baden-Württemberg zu Bayern zwischen Wangen im Allgäu und Lindau im Bodensee eine Tagungsstätte, das Internationale Kulturzentrum Achberg; gerne würden wir Sie hier zu einem Vortrag und Gespräch begrüßen. Doch nun zum Anlass dieses »Offenen Briefes«.

2. Wir wollen uns nur auf einen einzigen Gesichtspunkt in Ihrem Interview konzentrieren. Nämlich auf den, den Sie ansprechen als »das höchste Recht, das wir in der Demokratie« hätten. Vom Recht her gesehen geht es bei unserem Anliegen, das wir ansprechen wollen, also auch Ihrer Einschätzung nach um die Frage nach dem Fundament alles dessen, wozu Sie sich insgesamt äußerten.

Um es in diesem Kontext zu vernehmen, zitieren wir die entsprechende Passage im Interview, an welcher es um das Problem der »Wahlenthaltung« ging. Der Journalist fragte: »Wieso sagen die Bischöfe in ihrem Wahlaufruf, dass Wahlenthaltung keine vernünftige und konstruktive Antwort sei?«

Darauf Sie: »Einerseits kann man verstehen, dass manche sagen, ich ziehe mich enttäuscht zurück. Aber der, der sich enttäuscht zurückzieht und nicht zur Wahl geht, der verzichtet auf die Möglichkeit, mitzubestimmen. Darum ist es wichtig, dass man bei den verschiedenen Parteien auch auswählt und sich dann überlegt, welche Parteien, welche Programme kommen dem am nächsten, wie ich mir das vorstelle, denn die ideale Partei, die immer alle meine Wünsche umsetzt, die wird es in dieser Form nicht geben und darum appellieren wir an die Bürgerinnen und Bürger und ich tue das auch selber, zur Wahl zu gehen und wirklich dadurch auch zu zeigen, wir wollen mitgestalten und wir nehmen das höchste Recht, das wir in der Demokratie haben, das Wahlrecht auch wirklich wahr.«

3. Wir hegen keinen Zweifel daran, dass Sie subjektiv überzeugt sind, mit dieser Ansicht etwas Ehrliches, Glaubwürdiges, ja staatsrechtlich und verfassungsrechtlich Wahres zu äußern – Ihre feinsinnige Wortwahl an dieser Stelle, wo Sie von »wahr-nehmen«, also vom Entgegennehmen einer Wahrheit sprechen, impliziert das ja. Und es ist dies nicht nur Ihre persönliche Sicht der Dinge, sondern es ist bezogen auf den Wahlaufruf der deutschen Bischöfe.

Nun stellt sich die Frage: Ist das, was Sie hier vorbringen, auch objektiv wahr? Um das auf dem knappen Raum, der an dieser Stelle nur möglich ist, kurz und auf den Punkt gebracht, zu klären, zitieren wir aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, also der obersten Instanz in der Bundesrepublik Deutschland für diese Rechtsfragen, vom 30. Juni 2009 [das Urteil bezog sich auf die deutschen Begleitgesetze zum Lissabon-Vertrag der Europäischen Union]. Hier heißt es im Abschnitt 211: »Es ist das Recht der Bürger in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen.« Dies sei, so das Gericht, »der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips.« So erklärt nach Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2.

Ohne Umschweife, verehrter Herr Bischof, und gleich in medias res: Was würden Sie als christlicher Theologe sagen, wenn einer daherkäme und – aus welchen Gründen auch immer – verkünden würde, nach christlicher Auffassung sei die Schöpfung des Menschen hinreichend damit beschrieben, dass man sagt, die Schöpfung des Menschen sei Adam – und Eva unterschlägt, oder Eva und Adam unterschlägt. Sie würden diese »halbe Wahrheit« gewiss zurückweisen und sie zur ganzen hin ergänzen. Und genauso würden Sie reagieren, wenn jemand sagte, es genüge doch, wenn man als Christ Monotheist sei; auf die Trinitätslehre könne man verzichten. Auch diesen Irrtum würden Sie aufklären und berichtigen. Sehen wir das richtig?

So verhält es sich auch mit Ihrer Behauptung, es sei »das Wahlrecht« in unserer Demokratie »das höchste Recht.« Damit verkürzen oder vereinheitlichen Sie die Wahrheit, die an dieser Stelle dual oder polar konstituiert ist – wie der Mensch, der uns auch in zwei Erscheinungsformen, Geschlechtern, begegnet: Frau und Mann, Mann und Frau, sich komplementär ergänzend.

So verhält es sich, wenn man dem Bundesverfassungsgericht folgt, das sich auf GG Art. 20 Abs. 2, also sozusagen auf die säkulare »heilige Schrift« unseres staatlichen Gemeinwesens stützt. Demnach hat das »höchste Recht« in unserer Demokratie von verfassungswegen zwei Erscheinungsformen; es ist »doppelgesichtig«, polar angelegt. Das Grundgesetz ist die noch nicht vollendete Verfassung einer komplementären Demokratie. Es beruht souveränitätsrechtlich – als Entwicklungsstufe eines langen historischen Prozesses – auf dem Wahlrecht und auf dem Abstimmungsrecht des Volkes. Das Wahlrecht führt zur sozialen »Plastik« oder Organik des Parlamentarismus [in seiner heutigen komplexen Erscheinungsform]. Es ist nach dieser Seite voll ausgebildet, obgleich es auch hier sicher noch Verbesserungen geben kann.

Das Abstimmungsrecht aber hat nun das für den ganzen sozialen Organismus tragische Schicksal erlitten, dass es schon gleich zu Beginn seiner Entwicklung in der Moderne, in der Zeit der Französischen Revolution, Diktatoren in die Hände fiel, die es für ihre Machtinteressen funktionalisierten, anstatt auch diesen plebiszitären Pol wesensgemäß zu »plastizieren«, ihn auch organisch auszu­gestalten.

Der erste in der Reihe derjenigen, welche diese Pervertierung des Abstimmungsrechtes zu verantworten haben, war Napoleon – und Hitler war wahrlich nicht der Letzte. Wo das geschieht wird das eigentliche politische Subjekt, die Rechtsgemeinschaft, das Volk, zum Objekt, zum Spielball der Manipulation und Willkür einer herrschenden Macht.

Es ist dies im Sozialen nicht anders als im Individuellen: Wenn zum Beispiel die Sexualität nicht durch die menschen­gemäße Erziehung des Kindes und Jugendlichen und die seelische Selbsterziehung des Erwachsenen vom Geistigen des Menschen berührt, ergriffen und geformt – eben vermenschlicht – wird, dann kommt es unweigerlich zu Exzessen, Eruptionen und Destruktionen, speziell dann, wenn diese biologischen Konstanten pausenlos medial angesprochen und stimuliert, aber in seelischer Hinsicht pädagogisch so gut wie gar nicht an die Hand genommen werden. Denn diese Triebe, der Sexualtrieb und der Machttrieb, sind sehr starke Kräfte, die, um menschlich förderlich zu wirken, der Formung, der Pflege, der »Betreuung« bedürfen. Man kann dazu auch sagen: Sie müssen menschenkünstlerisch durchdrungen, gestaltet werden.

Ebenso ist es im Sozialen. Die Tragik, die das »Abstimmungsrecht des Volkes« insbesondere in Deutschland historisch mit am Schwersten in Misskredit und Mitleidenschaft gezogen hat, hatte hier zur Folge, dass man auch nach 1945 nicht das Ideenvermögen und die freie moralische Phantasie aufbrachte, nun die plebiszitäre Seite des Demokratieprinzips verfassungsrechtlich zeit- und wesensgemäß auszugestalten. Stattdessen, das zeigen die Protokolle des Parlamentarischen Rates von 1948/49 wenn man sie vollständig zur Kenntnis nimmt, hat man fälschlicherweise die Weimarer Verfassung in eine Art Geiselhaft genommen, als seien es ihre plebiszitären Elemente gewesen, welche die Republik Hitler zur Beute seines Wahns haben werden lassen. Das ist eine Legende, die aber bis heute noch in vielen Köpfen der Wissenschaft, der Politik und der Medien wuchert. Nein, es war der Parlamentarismus, der die Republik »legal« an den Diktator auslieferte. Das wurde nach der Hitlerzeit verdrängt und über das Grundgesetz stülpte sich die Ideologie, es sei die Verfassung einer reinparlamentarischen Demokratie.

Wir können hier die Wirkungsgeschichte dieser Ideologie, die ja bis heute herrscht und auch in Ihrem Interview, sehr geehrter Herr Zollitsch, wie auch im Wahlaufruf der Bischöfe wieder fröhlich Urständ feiert – von allen Politikerreden und Medienkommentaren durch Jahrzehnte und heute ganz zu schweigen – nicht im Detail nachzeichnen. Es ist dies auch nicht nötig, wenn man das, was im Kerngehalt der Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes festgestellt ist in seiner normativen Logik so versteht, wie das Bundesverfassungsgericht an der zitierten Stelle es sozusagen ex cathedra ausgeführt hat. Demnach ist »das höchste Recht, das wir« hierzulande als Bürgerschaft »in der Demokratie« dem Verfassungsprinzip nach »haben« nicht nur das von Ihnen genannte »Wahlrecht«, sondern auch dass Abstimmungsrecht. Beide zusammen – komplementär – sind die Kernsubstanz dieses »höchsten Rechtes«.

Nur eben: Letzteres kann der Souverän bis heute auch nach 60 Jahren Bundesrepublik noch immer nicht ausüben. Warum? Weil bisher alle sechzehn Bundestage sich um die Pflicht herumdrückten, dieses verfassungsmäßig nach GG 79,3 als unveränderbar geltende Recht auszugestalten, es den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung zu stellen; seit 1984 weigert sich der Gesetzgeber sogar explizit, dem nachzukommen. Denn seit dieser Zeit hat es von Legislatur zu Legislatur zum Teil sogar mehrere außerparlamentarische und parlamentarische Initiativen mit konkreten Vorschlägen gegeben, dieser Forderung zu folgen.

Wenn aber die obigen Vergleiche die Realität sachgemäß treffen, dann kann man sich ja leicht vorstellen, was passieren muss, wenn ein bestimmtes Organ sozusagen zweiflügelig angelegt ist aber nur seine eine Seite »arbeiten« kann. Dann wird das zumindest als schwerer Schaden angesehen werden müssen, eine ebensolche Behinderung oder Einschränkung des gesunden Zustandes bedeuten und im schlimmsten Fall früher oder später zum Tode führen. Dass das sich im Sozialen in der Regel über längere Zeiträume vollzieht, als nach denen der biologischen Uhr, ist ja selbstverständlich. Wir meinen aber, dass alle derzeitigen Krisensymptome in der Verfassung unserer parlamentarischen Demokratie, die auch Sie in Ihrem Interview wie viele mit Ihnen beklagen, im bisher nicht verfügbaren Abstimmungsrecht des Volkes ihre zentrale Ursache haben. Alle anderen gesellschaftlichen Systeme mit ihren Organen – die Politik nicht minder als die Wirtschaft und diese nicht weniger als das Geldwesen und die Kultur im weitesten Sinn – sind davon negativ betroffen und leiden unter diesem zwar unbestreitbar vorgesehenen, doch bisher nicht aktivierbaren »Arbeitsfeld der Gesellschaft«, dem plebiszitären Element.

4. Nun ist es aber so, dass es vor dieser Aufgabe, die sozusagen zweite Herzkammer der Demokratie »einzurichten« – der Mensch, als das kollektive, soziale, politische Subjekt ist ja in unserer Epoche der Demokratie der legitime »Schöpfer des sozialen Organismus«; das Prinzip »von Gottes Gnaden« musste wegen der im menschlichen Bewusstsein, jedenfalls im europäischen Kulturkreis, herangereiften Freiheitsentwicklung »abdanken« [wie der deutsche Kaiser am 9. November 1918] – von entscheidender Wichtigkeit ist, die Einrichtung dieser »Instanz« nicht nach bloßen Schlagworten wie »Volksentscheid« oder ähnlichen zu denken, sondern tiefgehend zu erforschen, welches deren menschengemäße, gesellschaftsgemäße und zeitgemäße »Plastik«, Organik oder Gestaltordnung sein muss, damit sie alle Bedingungen und Erfordernisse erfüllt, die sich aus dem Bild des sozialen Ganzen ergeben.

In dieser Hinsicht hat bisher noch überhaupt kein öffentlicher Diskurs stattgefunden. Um ihn einzuleiten, haben wir an alle, die sich um ein Mandat zum 17. Deutschen Bundestag beworben haben, die »Gretchenfrage« der Demokratie gestellt im Hinblick auf eine neuerliche Petition, welche wir dem Parlament zum Beginn seiner neuen Legislaturperiode vorlegen werden [www.volksgesetzgebung-jetzt.de/petition-09/hauptteil]. Auf der angegebenen Internetseite sind alle Antworten der Befragten und der sich anschließende Diskurs publiziert [www.volksgesetzgebung-jetzt.de/newsblog].

Die »Gretchenfrage«, sehr geehrter Herr Bischof Zollitsch, möchten wir auch Ihnen gerne stellen unter der Annahme, Sie wären ein Mitglied der nächsten Volksvertretung und hätten dann über die Petition mitzuentscheiden [s. www.volksgesetzgebung-jetzt.de/die-gretchenfrage]. Die Kernpunkte, nach denen sich unseres Erachtens das zu richten hätte, was wir mit dem Be­griff der »dreistufigen Volksgesetzgebung« beschreiben, fügen wir diesem »Offenen Brief« bei. [auch www.volksgesetzgebung-jetzt.de/petition-09/kriterien]. Nähere Ausführungen zur Begründung dieses normativen Vorschlages findet man mit weiteren einschlägigen Texten auf der Seite www.volksgesetzgebung-jetzt.de/petition-09/hauptteil.

Wir sind zu der Erkenntnis gelangt, dass damit – nicht in einer speziellen, wörtlichen Bedeutung – gerade in den menschen- und sozialkundlichen Dimensionen dieses Vorschlages auch die zeitgemäß verstandene christliche Substanz verfassungsrechtlich ins Spiel käme: christlich, der Sache, nicht dem Wortlaut nach, das Geheimnis der Trinität sich offenbaren würde und ein indirekter »Erzieher« der Menschen werden könnte in all dem, was auch Ihnen, wenn wir es in Ihrem Interview recht verstanden haben, als Wertbewusstsein am Herzen liegt und heute so argen Gefährdungen ausgesetzt ist. Wie ja überhaupt eine Verfassung, die nicht nur abstrakt sich der Würde des Menschen verpflichtet weiß, sondern in allen ihren Ordnungen dem entspricht; wie übrigens auch die Kunst, so wie noch Michaelangelo und Raffael, Bach, Mozart, Haydn und Beethoven sie verstanden, in diesem Sinne das Hohe Lied der Trinität, der allumfassenden Liebe verkündet. Dann wäre das Wesen des Staates zu verstehen »als eine Erziehungsanstalt für die Bestimmung des Menschen«, wie es ein junger Theologe der Goethezeit aus Siebenbürgen zum Abschluss seines Studiums in Tübingen im Titel seiner Dissertation formulierte.

Wir wollen, so durch Ihr Interview angerührt, diesen Bogen noch spannen hin zu den Gedanken zweier anderer großer Italiener, die ja beide Menschheitsrepräsentanten sind: Leonardo da Vinci und Dante Alighieri.

Leonardo schrieb: L'amore di qualunche cosa è figliol d'essa cognizione, e l'amore è tanto più fervente quanto la cognizione è più certa; la qual certezza nasce dalla cognizione integrale di tutte quelle parti, le quali, essendo insieme unite, compongano il tutto di quelle cose che debbono essere amate.

Die Liebe zu einer Sache ist die Tochter ihrer Erkenntnis, und die Liebe ist um so glühender, je sicherer die Erkenntnis ist; diese Sicherheit entsteht aus der gesamten Kenntnis aller Teile, die, miteinander vereint, die Gesamtheit des zu liebenden Gegenstandes sind.

Und Dante fasste alles zusammen – heute nicht weniger wahr als um 1300 – zusammen mit dem Gedanken, mit welchrm er die Divina Commedia beschloss:

L'amor che muove il sole e l'altre stelle.
Es ist die Liebe, welche die Sonne kreisen lässt und die anderen Sterne.

Wir würden uns freuen, von Ihnen hören zu dürfen.

Mit besten Grüßen

Wilfried Heidt, Gerhard Schuster

Für die Initiative »Volksgesetzgebung-jetzt«

gretchenfrage@volksgesetzgebung-jetzt.de - Internat. Kulturzentrum Achberg, Panoramastr. 30

Anlage: Die vier unabdingbaren Kriterien der Petition zur Verwirklichung der Volksgesetzgebung

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Die vier unabdingbaren Kriterien der Petition
zur Verwirklichung der Volksgesetzgebung

Die Forderung der Petition an die Volksvertretung ist, jetzt unverzüglich ein Gesetz zu beschließen, das nach umfassender Information und gesellschaftlicher Diskussion einen Bürgerschaftsentscheid über das nach­stehende Verfassungsgesetz ermöglicht und dergestalt die im Artikel 20 des Grundgesetzes nor­ma­tiv veranlagte komplementär-demokratische Grundordnung verwirklicht. Der Bürgerschaftsentscheid soll feststellen, ob die Mehrheit der folgenden Regelung zustimmen will:

Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht,

1. aus ihrer Mitte jederzeit Gesetzesinitiativen zu den Entwicklungen der gesellschaftlichen Lebensgebiete zu ergreifen und diese Initiativen – mit einer bestimmten Anzahl sie unter­stützender Stimmberechtigter – in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einzubrin­gen.

2. Wenn das Parlament diese Initiativen nicht beschließt, müssen diese die Möglichkeit haben, ein Bürgerschaftsbegehren einzuleiten.

3. Erreicht dieses innerhalb der Dauer der Unterzeichnungskampagne die erforderliche Zahl zustimmender Unterschriften Stimmberechtigter, findet innerhalb einer Frist von mindestens einem halben und höchstens einem Jahr ein Bürgerschaftsentscheid statt. Es gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Beschlossene tritt in Kraft.

4. Medienbedingung. In den Monaten zwischen dem erfolgreich abgeschlossenen Bürgerschaftsbe­gehren und dem Bürgerschaftsentscheid hat das Pro und das Kontra zum Abstimmungsgegenstand im öffentlichen Diskurs in allen Massenmedien das gleiche Recht zur Darstellung seiner Argumente. Ein Ombudsrat, gebildet aus Vertretern der Medien und Vertretern der jeweiligen Initiative sowie einer vom Bundespräsidenten berufenen Mediatorengruppe ist für die Gestaltung des Prozesses der Information und Diskussion verantwortlich.

5. Das Nähere bestimmt ein Ausführungsgesetz.