Petitionsinitiative 1989 - 2009 - Die Axiome

Die Axiome der »dreistufigen Volksgesetzgebung«

Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht,

1. aus ihrer Mitte jederzeit Gesetzesinitiativen zu den Entwicklungen der gesellschaftlichen Lebensgebiete zu ergreifen und diese Initiativen – mit einer bestimmten Anzahl sie unter­stützender Stimmberechtigter – in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einzubrin­gen.

2. Wenn das Parlament diese Initiativen nicht beschließt, müssen diese die Möglichkeit haben, ein Bürgerschaftsbegehren einzuleiten.

3. Erreicht dieses innerhalb der Dauer der Unterzeichnungskampagne die erforderliche Zahl zustimmender Unterschriften Stimmberechtigter, findet innerhalb einer Frist von mindestens einem halben und höchstens einem Jahr ein Bürgerschaftsentscheid statt. Es gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Beschlossene tritt in Kraft.

4. Die Medienbedingung. In den Monaten zwischen dem erfolgreich abgeschlossenen Bürgerschaftsbe­gehren und dem Bürgerschaftsentscheid hat das Pro und das Kontra zum Abstimmungsgegenstand im öffentlichen Diskurs in allen Massenmedien das gleiche Recht zur Darstellung seiner Argumente.

Ein Ombudsrat, gebildet aus Vertretern der Medien und Vertretern der jeweiligen Initiative sowie einer vom Bundespräsidenten berufenen Mediatorengruppe ist für die Gestaltung des Prozesses der Information und Diskussion verantwortlich.

5. Das Nähere bestimmt ein Ausführungsgesetz.

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