Petition

Die Petition an den 17. Deutschen Bundestag [2009]

Nach 60 Jahren Grundgesetz [1949]
und nach 20 Jahren »Wir sind das Volk« [1989]

ENDLICH DIE DEMOKRATIE VERWIRKLICHEN!

Vorbemerkung

Die vorliegende Petition wurde – nach mehreren gleichgerichteten Petitionen seit 1984 – am 31. Oktober 2008 dem 16. Deutschen Bundestag vorgelegt, jedoch vor Ablauf der Legislatur nicht mehr förmlich bearbeitet. Daher erneuert die Petitionsge­meinschaft »Wir sind das Volk-2009« diese Petition und richtet sie mit dem Tag der Konstitution des 17. Deutschen Bundestages an denselben. Sie verbindet damit das Anliegen, sie im Bundestag anlässlich des 20. Jahrestages der Ereignisse des 9. Novembers 1989 und deren historischen Folgen auf die Tagesordnung zu setzen, in die Beratungen darüber einzutreten und geschäftsordnungsmäßig darüber zu entscheiden.

Da wir dem Peti­tionsgegenstand, wie wir ihn 2008 dargelegt und begründet haben, nur geringfügige aktualisierende Ergänzungen hinzufügen, entspricht der Petitionstext im Wesentlichen dem bereits dem 16. Bundestag vorgelegten.

Begründung der Petition

Einleitung. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in seinem Artikel 20 Absatz 2: »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.«

Die Initiative »Wir sind das Volk-2009« erkennt in dieser unantastbaren Verfassungsbestimmung [GG Art. 79 Abs. 3] die Verankerung der Grundprinzipien einer auf der Idee der Volkssouveränität beruhenden komplementär-partizipativen Demokratie. Damit ist an den Verfassungsgesetzgeber spätestens mit der Wiedererlangung der nationalen Einheit Deutschlands der Auftrag verbunden, außer der Ausgestaltung der staatsrechtlichen Grundordnung zur parlamentarischen Demokratie – was von Anfang der Bundesrepublik an geschehen ist – dem Volkssouverän auch das zeitgemäß entfaltete plebiszitäre Element des Abstimmungsrechtes des Volkes verfügbar zu machen.

Das geht nach Ansicht der Initiative auch indirekt aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Begleitgesetz des EU-Lissabon-Vertrages hervor, wo im Hinblick auf die Grundnorm der demokratischen Ordnung, wie das Grundgesetz sie festlegt, mehrfach der Artikel 20 Absatz 2 zitiert wird; zum Beispiel im Abschnitt 211 des Urteils, wo es heißt: »Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts.«

Demnach sind frühere Lesarten der »herrschenden Lehre« [h.L.], welche das Abstimmungsrecht nur begrenzt verstanden wissen wollten [siehe unten Ziff. 1], als obsolet zu betrachten. In unseren Begründungen der früheren Petitionstexte haben wir schon immer die Unlogik dieser Lehre nachgewiesen und daraus den Auftrag des Grundgesetzes an den parlamentarischen Gesetzgeber abgeleitet, das Abstimmungsrecht auszugestalten; doch diese Begründungen wurden bisher konstant ignoriert. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 immanent auch nach der Logik dieser Begründungen argumentiert. Es selbst musste daraus aber nicht die praktische Schlussfolgerung ziehen, weil der Urteilsgegenstand eine andere Frage betraf. Die verfassungsrechtliche Konsequenz aus dieser Einsicht zieht die vorliegende Petition umso dezidierter und erinnert mit ihrem Vorschlag den Bundestag aus gegebenen historischen Anlässen an seine Pflicht, die im Grundgesetz vorgegebenen Normen vollständig zu verwirklichen.

1. Wenn man sich in den Quellen des Parlamentarischen Rates von 1948/49 kundig macht, wird man finden, dass – zwar in der Sache unrichtig und demokratiepolitisch irrig – wegen bestimmter, damals noch lebendiger Empfindungen aus den sog. »Weimarer Erfahrungen« und denen der Diktatur des III. Reiches, die Regelung des Elementes der direkten Demokratie zunächst zurückgestellt wurde. Später hat sich im Blick darauf aber eine »herrschend« gewordene Lesart im Lager der Verfassungsrechtler entwickelt, die eine verfassungslogisch letztlich unhaltbare Theorie daran knüpften. Nämlich die Theorie, es bezöge sich die Norm des Artikels 20 Absatz 2 lediglich auf den Spezialfall GG Artikel 29 [Neugliederung der Bundesländer]. Damit hat man sich jahrzehntelang aus der Affäre gezogen, das normative Abstimmungsrecht des Volkes nicht zu regeln.

Die parlamentarische und öffentliche Auseinandersetzung mit dieser Problematik setzte in der Geschichte der Bundesrepublik nämlich erst nach 35 Jahren ein, als jene Bewegung entstand, aus deren Bestrebungen jetzt die vorliegende Petition als zunächst letztes Projekt geboren ist. 1983 wurde – im Zusammenhang mit einer wachsenden Öffentlichkeitsarbeit, die sich damals auch in vielen Medien niederschlug – aus den in einem Forschungsprojekt der »Arbeitsgemeinschaft Demokratie und Recht« gewonnenen Erkenntnissen eine erste Petition an den Deutschen Bun­destag gerichtet. Dieser debattierte die Petition am 4. Oktober 1984 und lehnte – ohne Befassung mit den die Petition begründenden Argumenten – ihr Anliegen mit nur wenigen Ge­gen­stimmen ab. [siehe 1. Petition vom 28. Dezember 1983]

2. Und das blieb das Schicksal der Sache in all den folgenden Jahren. Alle weiteren Petitionen wurden abgewiesen. Obwohl z.B. auch eine von der Initiative in Auftrag gegebene Infas-Umfrage schon 1986 ergab, dass die Mehrheit der Stimmberechtigten der Forderung des Anliegens in seinen wesentlichen Elementen zustimmte. Der Deutsche Bundestag blieb – bei veränderten Koalitionen – hartnäckig bei seiner Ablehnung. Auch nach dem Ende der Teilung Deutschlands.

2.1 Auf dem Weg dahin ergab sich ja eine Kulmination des Prozesses insofern, als gleich zu Beginn der großen Massendemonstrationen in Leipzig und anderen Städten der DDR im Herbst 1989 aus Seelentiefen die revolutionäre Devise gegen die Parteidiktatur der SED durch die Straßen hallte: Wir sind das Volk!

Das war nicht die Parole, als die sie schon kurz danach umgedeutet wurde: Als wolle das Volk der DDR endlich auch von einem Mehrparteienstaat regiert werden – anstatt von der kommuni­sti­schen Einheitspartei. Es war auch ursprünglich nicht die Parole: »Wir sind ein Volk«, die sich erst später anschloss, so verständlich auch dieser Ruf dann gewesen sein mag. Sondern: Mit »Wir sind das Volk« wurde im Grunde jene Idee angesprochen, mit welcher am 17. Juni 1789 der Impuls der Französischen Revolution seinen Ausgang nahm als der Dritte Stand sich als Nation zum Volkssouverän erklärte. Die dann am 10. August 1793 beschlossene, aber leider nicht in Kraft getretene Verfassung der ersten Republik hatte folgerichtig einen komplementären Charakter: sie entfaltete sich einerseits in einem Teil, welcher die parlamentarischen Institutionen feststellte und andererseits in einem solchen, welcher die direkt-demokratischen Regelungen ausführte.

2.2 Leider war in der implodierenden DDR in der Bevölkerung weder eine Kenntnis dieser weitergefassten historischen Zusammenhänge verbreitet, noch, was wichtiger gewesen wäre, ein Wissen vorhanden über die Verfassungsgeschich­te des eigenen Landes, insbesondere über dessen Gründungsverfassung von 1949. Denn mit der Devise »Wir sind das Volk« hätte sich die Bevölkerung 1989 auf den Punkt genau auf diese Gründungsverfassung beziehen und berufen können, um ihre zentrale Forderung, die Republik grundlegend zu demokratisieren, aus der eigenen Geschichte ideologisch zu legitimieren [Gründungsverfassung 7. Oktober 1949, Artikel 3].

Deckblatt des Weimarer MemorandumsVorbereitet war diese Aufklärung mit dem »Weimarer Memorandum«. Dieses sollte am 17. Juni 1989, dem 200. Jahrestag der Erklärung des »Dritten Standes« zur Nation in Frankreich, von Weimar aus eine Bürgerschaftsbewegung zum 40. Geburtstag der DDR anstoßen [siehe Weimarer Memorandum] – parallel zu jener an den Bundestag gerichteten Petition zum 40. Geburtstag der BRD am 23. Mai [siehe Achberger Memorandum]. Infolge einer Intrige kam das Memorandum leider erst am 22. November 1989 [siehe Bild: »In Goethes Hand die rote Nelke«] zum Einsatz, als die Weichen der Entwicklung in der DDR, ohne dass das Bewusstsein von der Volkssouveränität geweckt gewesen wäre, emotional schon ganz und gar in jene Richtung gestellt waren, wie es sich dann definitiv am 9. November manifestierte – weil die begriffliche Erscheinungsform der Idee, wie sie Thüringer Tagblatt, Weimar, 22. November 1989der Devise der Bürgerbewegung entsprochen hätte, obwohl bestens vorbereitet, nicht in Erscheinung treten konnte. Denn diese Idee zielte – demokratietheoretisch gedacht – jedenfalls primär nicht auf Parlamentarismus und Parteienstaat und auch nicht auf die Perspektive »nationale Einheit«, sondern auf die Konstitution der Volkssouveränität.

Alle diese Zusammenhänge harren noch der objektiven Aufarbeitung in der zeitgeschichtlichen Forschung. Sie haben ihr geistig-ideelles Zentrum in der Erkenntnis, die zum Anlass des Gedenkens an das 60. Gründungsjahr der Bundesrepublik und des 20. Jahres der »Wende« und der deutschen Einheit mit der vorliegenden Petition erneut auf den Tisch des Hohen Hauses kommt.

2.3 Ehe wir diese Petition als solche abschließend vorbringen [Ziff. 3], sei der kurze Überblick über deren Vor- und Entwicklungsgeschichte seit 1984 bis heute mit dem Hinweis abgeschlossen, wie das einschlägige Thema nach 1990 parlamentarisch weiter behandelt und von entsprechenden Aktivitäten der Bürgerschaftsbewegung, von welcher der ganze Prozess 1983 ausgegangen war, weiterverfolgt und getragen wurde [s. Anhang 1 ››].

Der zwischen der BRD und der DDR vereinbarte Einigungsvertrag verlangte auch Grundgesetzanpassungen, die der Bundestag beschließen musste. Das geschah in 3. Lesung Ende Juni 1994. Vonseiten der die Regierung tragenden Fraktionen waren keine verfassungsrechtlichen und demokratiepolitischen Forderungen der Bürgerbewegung der DDR aus der Wendezeit aufgegriffen worden. Ihnen ging es um eine möglichst nahtlose Angleichung an das Vorgegebene des Grundgesetzes. Hingegen brachten sowohl die Oppositionsfraktionen des Bündnis 90/Die Grünen und der PDS als auch der SPD – den Gegenstand der vorliegenden Petition betreffend – Gesetzentwürfe zur Regelung der dreistufigen Volksgesetzgebung ein, die allesamt auf jenen Vorstellungen gründeten, die seit 1983 mit mehreren Petitionen von unserer Initiative entwickelt und der Volksvertretung vorgelegt, aber immer wieder abgelehnt worden waren. Jetzt standen immerhin drei Parlamentsfraktionen auf der Seite dieses Anliegens. Doch auch jetzt verweigerten die Koalitionsparteien CDU/CSU und FDP die Zustimmung.

In der Zeit ihrer Regierungsbeteiligung gab es dann 2002, vonseiten Bündnis90/Die Grünen in Gang gesetzt, nochmals eine parlamentarische Initiative, federführend von dem Abgeordneten Gerald Häfner vertreten; doch auch sie konnte – wie alle Bemühungen der vorherigen zwei Jahrzehnte – die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreichen.

Der vorläufig letzte parlamentarische Vorgang fand am 11. Mai 2006 statt, als auf Initiative der Fraktionen der FDP, der Linken und der Grünen im Bundestag in erster Lesung deren Gesetzentwürfe zur Regelung der »dreistufigen Volksgesetzgebung« durch die Ermöglichung der Volksinitiative und des Volksbegehrens zum Volksentscheid debattiert wurden. [Die gravierenden Unterschiede dieser Vorlagen zu den unserer Petition zugrunde liegenden Kriterien siehe www.wirsinddeutschland.org/pdf/synopse-fdp-wsd.pdf]

Die drei parlamentarischen Initiativen vom Mai 2006 wurden an die Ausschüsse überwiesen. Dort lagen sie seither und harrten der weiteren Befassung. Doch abermals kam es dazu nicht. Auch der 16. Bundestag hat kein wirkliches Interesse gezeigt, wahrer Volkssouveränität das Tor zu öffnen.

Daher: Eine erneute Petition

3. Nun stehen wir im Jahr 2009 mit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag erneut an einer Schwelle, die Anlass gibt, auch und besonders auf diese im deutschen Volk noch bei weitem nicht bekannten und ihrer Bedeutung nach erkannten beharrlichen bürgerschaftlichen Aktivitäten in ihren historischen Zusammenhängen und zeitgeschichtlichen Entwicklungen die Aufmerksamkeit zu lenken und mit einer weiteren Initiative für ihre Verwirklichung einzutreten – in der Erwartung, dass jetzt endlich von der Volksvertretung der Popularvorbehalt als das für jede auf der Höhe der Zeit verstandene Demokratie wie auch für die Legitimation der parlamentarischen Gesetzgebung unveräußerliche Souveränitätsrecht des Volkes anerkannt und mit den entsprechenden verfassungsrechtlichen Konsequenzen verbunden, das heißt: der Weg dafür frei gemacht wird, dass das Erforderliche beschlossen werden kann. Um dem Nachdruck zu verleihen, schlagen wir den 9. November als den

Tag der Volkssouveränität

für die entsprechende Debatte im Bundestag und in der Öffentlichkeit des ganzen Landes vor, um ihn forthin als den Tag der Feier dieser historischen Errungenschaft zu begehen. [›› FN1]

3.1. Da wir die bisherigen Beschlüsse des Deutschen Bundestages respektieren, obwohl wir sie für einen großen Fehler halten und auch in der Art und Weise, wie sie zustande gekommen sind, durchaus nicht für demokratievorbildlich und bürgerschaftsfreundlich ansehen können, ziehen wir daraus den Schluss, das Hauptanliegen der Petition, die verfassungsrechtliche Regelung der dreistufigen Volksgesetzgebung zu beschließen, nicht als Forderung an die Volksvertretung zu richten. Vielmehr wenden wir uns mit dem Vorschlag, den Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes auszugestalten, an den Souverän der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland selbst, das heißt an ihre stimmberechtigte Bürgerschaft. Sie möge in einer Volksabstimmung darüber entscheiden und damit den Deutschen Bundestag beauftragen, das Ergebnis geschäftsordnungsmäßig nachzuvollziehen.

3.2 Die Forderung der Petition an die Volksvertretung

ist also, jetzt unverzüglich ein Gesetz zu beschließen, das nach umfassender Information und gesellschaftlicher Diskussion einen Bürgerschaftsentscheid über das nach­stehende Verfassungsgesetz ermöglicht und dergestalt die im Artikel 20 des Grundgesetzes nor­ma­tiv veranlagte komplementär-demokratische Grundordnung verwirklicht. Der Bürgerschaftsentscheid soll feststellen, ob die Mehrheit der folgenden Regelung zustimmen will:

Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht,

1. aus ihrer Mitte jederzeit Gesetzesinitiativen zu den Entwicklungen der gesellschaftlichen Lebensgebiete zu ergreifen und diese Initiativen – mit einer bestimmten Anzahl sie unter­stützender Stimmberechtigter – in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einzubrin­gen.

2. Wenn das Parlament diese Initiativen nicht beschließt, müssen diese die Möglichkeit haben, ein Bürgerschaftsbegehren einzuleiten.

3. Erreicht dieses innerhalb der Dauer der Unterzeichnungskampagne die erforderliche Zahl zustimmender Unterschriften Stimmberechtigter, findet innerhalb einer Frist von mindestens einem halben und höchstens einem Jahr ein Bürgerschaftsentscheid statt. Es gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Beschlossene tritt in Kraft.

4. Medienbedingung. In den Monaten zwischen dem erfolgreich abgeschlossenen Bürgerschaftsbe­gehren und dem Bürgerschaftsentscheid hat das Pro und das Kontra zum Abstimmungsgegenstand im öffentlichen Diskurs in allen Massenmedien das gleiche Recht zur Darstellung seiner Argumente. Ein Ombudsrat, gebildet aus Vertretern der Medien und Vertretern der jeweiligen Initiative sowie einer vom Bundespräsidenten berufenen Mediatorengruppe ist für die Gestaltung des Prozesses der Information und Diskussion verantwortlich.

5. Das Nähere bestimmt ein Ausführungsgesetz.

4. Im Anhang zur Petition fügen wir eine Kurzfassung der häufigsten Argumente bei, die auf dem jahrzehntelangen Weg, für das Ziel des Anliegens Verständnis zu bilden, oft angeführt wurden und diesem immer wieder hinderlich im Weg standen.

Da wir die Öffentlichkeit über die persönliche Sicht der einzelnen Abgeordneten des Deutschen Bundestages zum Anliegen der Petition im Internet informieren wollen, haben wir zum Auftakt das Projekt »Gretchenfrage« gestartet. Damit kann jede/r Wahlberechtigte an die Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für einen Sitz im Bundestag bewerben, die Gretchenfrage der Demokratie stellen. Auf der Seite www.volksgesetzgebung-jetzt.de wird ab 31. August über die Antworten berichtet.

Die Dokumentation der fünfundzwanzigjährigen Arbeit für das Ziel, die Bestimmung des Grundgesetz-Artikels 20 Absatz 2 durch seine entsprechende Ausgestaltung zu verwirklichen, bringt die Seite www.wirsinddeutschland.org/dokumentation.htm.

Sondermarke »Grundgedanken der Demokratie«, 13. August 1981Nun erwarten wir Ihre geschätzte Antwort auf die »Gretchenfrage«, damit die Bürgerschaft erfährt, wie die Abgeordneten des 17. Deutschen Bundestages über das Anliegen der Petition, das Selbstbestimmungsrecht des Volkes zu den Sachfragen des politischen Lebens denken und wie sie zum Regelungsvorschlag der Petitionsgemeinschaft »Wir sind das Volk-2009« stimmen werden – wie es uns schon am 13. August 1981 durch die Deutsche Bundespost mit der Sondermarke »Grundgedanken der Demokratie« ans Herz gelegt worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Petitionsgemeinschaft »Wir sind das Volk-2009«

Wilfried Heidt, Gerhard Meister

wilfried.heidt@kulturzentrum-achberg.de
gerhard.meister@kulturzentrum-achberg.de

Achberg, 31. Juli/6. August 2009

›› Weiter zum Anhang I

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FN1
In Erweiterung dessen würde sich mit dieser Anregung sehr gut verbinden lassen, was die Kultusministerkonferenz der Bundesländer am 18. Juni 2009 beschlossen hat; nämlich jährlich am 9. November an allen Schulen »zur Stärkung der Demokratieerziehung und zur vertieften Auseinandersetzung mit der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts einen Projekttag« zu veranstalten. Dieser soll sich »an Schüler und Schülerinnen ab der fünften Jahrgangsstufe richten.« Freilich wäre dieses wahrlich wichtige Vorhaben – gerade hinsichtlich der Bedeutung des 9. Novembers in der deutschen Geschichte – viel zu kurz gegriffen, wenn dabei, wie die Minister es tun, nur an den »Beginn der Novemberrevolution 1918/19, die Reichspogromnacht 1938 und den Mauerfall 1989« gedacht würde [Quelle http://tinyurl.com/kultusminister]. Themen wie die hier in der Petition behandelten – Volkssouveränität, Europa und die Idee des sozialen Organismus als geschichtliche und sozialwissenschaftliche Phänomene – gehen mindestens bis auf die Zeit der Französischen Revolution zurück und hatten mit der Rede »Die Christenheit oder Europa« von Friedrich von Hardenberg [Novalis] am 9. November 1799, in Jena im Kreis seiner Freunde der Frühromantik vorgetragen, einen ersten geistigen Höhepunkt [www.wilfried-heidt.de/2008/08/16/auf-der-suche-nach-der-seele-europas] und sie enden zeitgeschichtlich auch nicht mit dem »Mauerfall« 1989 [www.impuls21.net]. Es wird also die Frage sein, welches Geschichtsbild an den »Projekttagen« vermittelt werden wird: ein im charakterisierten Sinn »goetheanistisches« oder ein vordergründig positivistisches, wie es auch hier kritisch reflektiert wird [s. Anhang III.2].
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